Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand: 15. Februar 2022

 

1. Präambel, Umfang und Geltungsbereich

1.1 ukiyo ist eine Marke / ein Projekt der hiroki holding gmbh, FN 439733t (im Folgenden hiroki holding genannt).

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) der hiroki holding für ukiyo dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten der hiroki holding und ihrer Vertragspartner festzulegen und gelten für alle Leistungen der hiroki holding in Zusammenhang mit ukiyo (im Folgenden als ukiyo-Leistungen bezeichnet). Die hiroki holding erbringt ihre ukiyo-Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Diese gelten selbst dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Vertragspartner sind nur wirksam, wenn sie von der hiroki holding schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, von der hiroki holding nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Vertragspartners widerspricht die hiroki holding ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Vertragspartners durch die hiroki holding bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Es gilt als vereinbart, dass bei Änderungen der AGB die Verständigung des Vertragspartners per E-Mail, an die jeweils zuletzt bei der hiroki holding bekannt gegebene E-Mail-Adresse, ausreichend ist.

 

2. Nutzungsrecht

2.1 Die ukiyo-Leistungen der hiroki holding umfassen offene Stunden, Kurse, Workshops und Events für Yoga und Fitness, die in Form eines Stundenplans auf www.ukiyo.at veröffentlicht werden. Um ukiyo-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist der Erwerb eines gültigen Tickets oder eines Laufzeitvertrages bei der hiroki holding via Anmeldung und / oder Online-Buchung erforderlich. Eine unangemeldete Teilnahme an ukiyo-Leistungen ist nicht möglich.

2.2 Mit dem Erwerb eines Tickets, eines Laufzeitvertrages und / oder einer Anmeldung für ukiyo-Leistungen ist der Vertragspartner berechtigt, die jeweilige Räumlichkeit, in welcher die gebuchte ukiyo-Leistung stattfindet, zu der jeweilig angebotenen Zeit zu nutzen. Der Vertragspartner ist des Weiteren berechtigt, jeweils 15 Minuten vor sowie 15 Minuten nach Beendigung der ukiyo-Leistung die jeweilige Räumlichkeit zum Umziehen und zum Duschen (vorbehaltlich Verfügbarkeit in der jeweiligen Räumlichkeit) zu nutzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich auf Anfrage der hiroki holding, ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen auszuweisen, widrigenfalls kann dem Vertragspartner die Nutzung und das Betreten der jeweiligen Räumlichkeit untersagt werden kann.

2.3 Dem Vertragspartner stehen grundsätzlich alle ukiyo-Leistungen der hiroki holding offen. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme von ukiyo-Leistungen besteht jedoch nicht. Für ukiyo-Leistungen gelten begrenzte Teilnehmerzahlen. Sofern für bestimmte ukiyo-Leistungen besondere, persönliche Bedingungen vorausgesetzt sind, müssen diese vom Vertragspartner erfüllt werden. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so besteht keine Verpflichtung zur Leistungserbringung durch die hiroki holding.

2.4 Eine Teilnahme an ukiyo-Leistungen ist nur möglich, wenn der Vertragspartner pünktlich zur angegebenen Anfangszeit in der jeweiligen Räumlichkeit, in welcher die gebuchte ukiyo-Leistung stattfindet, erscheint. Nach Beginn kann aus organisatorischen Gründen und aus Rücksicht auf andere Teilnehmer / Vertragspartner niemand mehr eingelassen werden. Ein Zuspätkommen des Vertragspartners entspricht einer Nichtteilnahme des Vertragspartners (siehe Punkt 3.8).

2.5 Der Vertragspartner hat sich in den Räumlichkeiten, in denen ukiyo-Leistungen stattfinden, stets so zu verhalten, dass es zu keiner Störung des Ablaufes der ukiyo-Leistungen kommt, die Einrichtung der Räumlichkeiten pfleglich behandelt wird und es zu keiner Beeinträchtigung der anderen Teilnehmer / Vertragspartner kommt. Während einer ukiyo-Leistung ist absolute Ruhe einzuhalten und jegliche Störung, insbesondere durch elektronische Geräte, zu vermeiden. Der Vertragspartner hat sich an Weisungen der hiroki holding, ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, die zur Präzisierung dieser Regeln erteilt werden, zu halten.

2.6 Bei groben Verstößen des Vertragspartners gegen Punkt 2.5, wie etwa durch Tätlichkeiten, Bedrohungen, Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Diebstahl oder mangelnde Hygiene kann dem Vertragspartner der Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen ukiyo-Leistungen stattfinden, schon beim ersten Verstoß für die gesamte Vertragsdauer bzw. unter Verfall sämtlicher, offener Tickets verwehrt werden, ohne dass dies zu einer Rückerstattungspflicht von bereits bezahlten Entgelten führen würde.

2.7 Zur Vermeidung von Konflikten unter den Teilnehmern / Vertragspartnern und zur Wahrung der Ruhe und des ordentlichen, ungestörten Ablaufens wird der hiroki holding, ihren Angestellten, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen darüber hinaus das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen die (weitere) Leistungserbringung abzulehnen. Diesfalls sind noch nicht konsumierte, offene Tickets oder Laufzeitverträge aliquot zurückzuerstatten.

 

3. Vertragsarten und Konditionen

3.1 Der Vertragspartner kann aus den folgenden Vertragsarten für ukiyo-Leistungen wählen:

  1. Einzelticket
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme an einer beliebigen 60-Minuten-Einheit einer offenen Stunde / Klasse gegen Voranmeldung. Eine Barablöse oder Gutschrift nicht in Anspruch genommer Einheiten ist nicht möglich.
     
  2. 5er Ticket (Blockkarte)
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme an bis zu fünf beliebigen 60-Minuten-Einheiten einer offenen Stunde / Klasse gegen Voranmeldung. Gültig für 24 Monate ab Kauf. Eine Barablöse oder Gutschrift nicht in Anspruch genommer Einheiten ist nicht möglich.
     
  3. 10er Ticket (Blockkarte)
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme an bis zu zehn beliebigen 60-Minuten-Einheiten einer offenen Stunde / Klasse gegen Voranmeldung. Gültig für 24 Monate ab Kauf. Eine Barablöse oder Gutschrift nicht in Anspruch genommer Einheiten ist nicht möglich.
     
  4. Ticket für eine Kurs-Teilnahme
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme am jeweils gebuchten Kurs und den jeweils zugehörigen Kurs-Einheiten zu den jeweils angegebenen Zeiten am jeweils angegebenen Ort. Eine Barablöse oder Gutschrift nicht in Anspruch genommer Einheiten ist nicht möglich.
     
  5. Ticket für eine Workshop-Teilnahme
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme am jeweils gebuchten Workshop.
    Eine Barablöse oder Gutschrift nicht in Anspruch genommer Einheiten ist nicht möglich.
     
  6. Ticket für eine Event-Teilnahme
    Berechtigt den Vertragspartner zur Teilnahme am jeweils gebuchten Event.
    Eine Barablöse oder Gutschrift nicht konsumierter Einheiten ist nicht möglich.

3.2 Eine Verlängerung oder Barablösung erworbener Tickets und / oder Laufzeitverträge für ukiyo-Leistungen ist nicht möglich.

3.3 Eine Übertragung erworbener Tickets und / oder Laufzeitverträge für ukiyo-Leistungen ist nur nach vorheriger Rücksprache und schriftlicher Genehmigung der hiroki holding möglich. Ohne schriftliche Genehmigung der hiroki holding sind diese nicht übertragbar.

3.4 Für ukiyo-Leistungen kann eine Mindestteilnehmeranzahl und / oder eine Maximalteilnehmeranzahl festgelegt sein. Die jeweiligen Konditionen sind beim Erwerb eines gültigen Tickets oder eines Laufzeitvertrages für eine ukiyo-Leistung auf www.ukiyo.at ausgewiesen. Die hiroki holding ist berechtigt, ukiyo-Leistungen, welche die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreichen, abzusagen und dem Vertragspartner wahlweise das bereits bezahlte Entgelt zu erstatten oder in einen gleichwertigen Gutschein für ukiyo-Leistungen umzuwandeln.

3.5 Die hiroki holding ist berechtigt, ukiyo-Leistungen, insbesondere deren Inhalt und Umfang als auch ihre zeitliche und örtliche Lage in einer für den Vertragspartner vertretbaren Weise jederzeit zu ändern oder davon abzuweichen.Kurzfristige Absagen von ukiyo-Leistungen durch die hiroki holding, gleich aus welchem Grund, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einem Preisnachlass bzw. einer Erstattung, sofern der Vertragspartner die Möglichkeit hat, auf andere, vergleichbare ukiyo-Leistungen auszuweichen. Gleiches gilt für Änderungen des Stundenplans auf ukiyo.at, die im Ermessen der hiroki holding jederzeit erfolgen können.

3.6 ukiyo-Leistungen, die im Freien durchgeführt werden, können aufgrund ungeeigneten Wetters abgesagt oder verschoben werden. Eine allfällige Absage und / oder Verschiebung kann ausschließlich durch die hiroki holding, ihre Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen erfolgen. Ohne eine solche Absage und / oder Verschiebung finden die jeweiligen ukiyo-Leistungen wie geplant statt. Der Vertragspartner hat eigenständig dafür zu sorgen, dass dieser temperatur- und wettergerecht gekleidet ist.

3.7 Der Erwerb eines gültigen Tickets, eines Laufzeitvertrages und / oder die Anmeldung für ukiyo-Leistungen erfolgt auf www.ukiyo.at unter Einsatz des Online-Buchungs- und Verwaltungssystem Eversports. Je nach ukiyo-Leistung können unterschiedliche Fristen für die Anmeldung und / oder Online-Buchung sowie eine allfällige Stornierung gelten. Sofern beim Erwerb eines gültigen Tickets, eines Laufzeitvertrages und / oder der Anmeldung für eine ukiyo-Leistung nicht anders ausgewiesen, kann der Vertragspartner ein gültiges Ticket für eine ukiyo-Leistung bis zu 10 Stunden vor Beginn dieser ukiyo-Leistung erwerben bzw. sich bis zu 10 Stunden vor Beginn für diese ukiyo-Leistung anmelden sowie bis zu 24 Stunden vor Beginn dieser ukiyo-Leistung seine Teilnahme kostenlos stornieren.

3.8 Bei Stornierung nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist lt. Punkt 3.6, sowie bei Nichterscheinen bzw. Nichtinanspruchnahme einer durch den Vertragspartner gebuchten ukiyo-Leistung werden dem Vertragspartner 100% der Kosten für die jeweilige ukiyo-Leistung in Rechnung gestellt bzw. bereits bezahlte Entgelte des Vertragspartners für die ukiyo-Leistung einbehalten. Das Nichterscheinen bzw. die Nichtinanspruchnahme einer durch den Vertragspartner gebuchten ukiyo-Leistung berechtigt den Vertragspartner darüber hinaus nicht zur Ersatzteilnahme an einer anderen ukiyo-Leistung.

 

4. Preise und Zahlung

4.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich als Brutto-Entgelte inklusive der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Alle ukiyo-Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert verrechnet.

4.2 Der Erwerb eines gültigen Tickets und/ oder eines Laufzeitvertrages für ukiyo-Leistungen bedingt eine direkte Bezaahlung des gültigen Tickets bzw. Laufzeitvertrags unter Verwendung einer seitens der hiroki holding angebotenen und durch das Online-Buchungs- und Verwaltungssystem Eversports bereitgestellte Online-Zahlungsmethode. Sollte im Einzelfall eine Rechnungslegung erfolgen oder eine Vor-Ort-Zahlung angeboten werden, so ist das jeweilige Entgelt sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Vorfeld besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

4.3 Die Inanspruchnahme einer ukiyo-Leistung durch den Vertragspartner ist nur möglich, wenn das Entgelt für diese ukiyo-Leistung durch den Vertragspartner an die hiroki holding im Vorfeld beglichen wurde. Nicht bezahlte Entgelte berechtigen die hiroki holding, ihre Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, den Vertragspartner von der Teilnahme an der ukiyo-Leistung auszuschließen. Die Entgeltforderung gegenüber dem Vertragspartner bzw. die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners bleibt auch im Falle eines Ausschlusses von der Teilnahme an der ukiyo-Leistung aufrecht.

4.2 Durch den Vertragspartner erworbene Wertgutscheine sind ab Ausstellungsdatum 30 Jahre gültig. Ist kein Ausstellungsdatum vermerkt, so gilt das Datum der Gutscheinausstellung. Eine Barablöse eines Wertgutscheines ist nicht möglich.

4.3 Die Aufrechnung gegen Ansprüche der hiroki holding ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Wahrnehmung eines Zurückbehaltungsrechtes bei Verpflichtungen gegenüber der hiroki holding.

 

5. Sporttauglichkeit und Haftungsausschluss

5.1 Der Vertragspartner erklärt mit dem Erwerb eines Tickets oder eines Laufzeitvertrags und / oder der Anmeldung für ukiyo-Leistungen verbindlich, dass er physisch gesund und psychisch stabil ist sowie den einschlägigen körperlichen und geistigen Anforderungen für ukiyo-Leistungen gewachsen ist und nur in einem solchen Zustand körperlicher und geistiger Gesundheit an ukiyo-Leistungen teilnehmen wird. Der Vertragspartner hat sich bei einem Arzt seines Gesundheitszustandes und seiner Tauglichkeit versichert und verpflichtet sich, diese in regelmäßigen Abständen ärztlich untersuchen zu lassen. Jede Erkrankung, jeder Schmerz, Schwindel oder jedes Unwohlsein ist der hiroki holding, ihren Angestellten, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen umgehend mitzuteilen. Gegebenenfalls ist die ukiyo-Leistung durch den Vertragspartner eigenständig abzubrechen sowie ein Arzt aufzusuchen.

5.2 Die Inanspruchnahme von ukiyo-Leistungen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die hiroki holding, ihre Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften nicht für Unfälle, unsachgemäß durchgeführte Übungen, Selbstüberschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und daraus resultierende körperliche Schäden des Vertragspartners. Selbiges gilt für die Anwendung der durch ukiyo-Leistungen erworbenen Kenntnisse durch den Vertragspartner.

5.3 Die ukiyo-Leistungen verstehen sich nicht als medizinische Behandlung, Therapie- oder Heilprogramm. Sie ersetzen in keiner Weise eine ärztliche Versorgung oder die Verordnung von Medikamenten. Die hiroki holding, ihre Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, ohne dass dies eine Verpflichtung zur Prüfung oder eine Haftung für die Entscheidung auslösen würde, nach eigener Einschätzung des Gesundheitszustandes des Vertragspartners, diesem die Teilnahme an ukiyo-Leistungen zu verwehren.

5.4 Der Vertragspartner versichert bei seiner Teilnahme an einer ukiyo-Leistung, an keiner ansteckenden Krankheit zu leiden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner an die geltenden COVID19-Bestimmungen zu halten und allfällige, gültige Nachweise zur Erfüllung der österreichischen Impfpflicht der hiroki holding, ihren Angestellten, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unaufgefordert vor der Teilnahme an einer ukiyo-Leistung beim Betreten der jeweiligen Räumlichkeit vorweisen. Der Vertragspartner haftet gegenüber der hiroki holding für jeglichen Nachteil sowie Sach- und Vermögenschaden, welche der hiroki holding wegen einer Nichteinhaltung der geltenden COVID19-Bestimmungen durch den Vertragspartner entstehen.

5.5 Chronische Erkrankungen und / oder andere körperliche oder psychische Leiden, insbesondere jene die andere Teilnehmer / Vertragspartner beeinflussen oder diese gefährden könnten, sind der hiroki holding, ihren Angestellten, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen jeweils vor Beginn einer ukiyo-Leistung mitzuteilen. Selbiges gilt bei einer Schwangerschaft des Vertragspartners.

5.6 Die Teilnahme an ukiyo-Leistungen unter Einfluss von Drogen, Alkohol und / oder Medikamenten ist nicht gestattet.

5.6 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mitgebrachte Gegenstände des Vertragspartner während der Durchführung von ukiyo-Leistungen in den jeweiligen Räumlichkeiten unbeaufsichtigt sind. Die hiroki holding, ihre Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen übernehmen für Verlust und Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen des Vertragspartners keine Haftung.

5.7 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der hiroki holding und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Vertragspartners ausdrücklich ausgeschlossen. In Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der hiroki holding und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

 

6. Schlussbestimmungen

6.1 Die Rechtsbeziehungen (Verträge, Aufträge und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche) zwischen dem Vertragspartner und der hiroki holding unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

6.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Aufträge und Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

6.3 Sofern auf das Vertragsverhältnis nicht das KSchG anzuwenden ist, wird als Gerichtsstand für alle sich zwischen der hiroki holding und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz der hiroki holding sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die hiroki holding berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

6.4 Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.